Beratungsangebote
Regelungen bei Lese-Rechtschreibstörung
- Die Erziehungsberechtigten stellen, wenn gewünscht, bei der Schulleitung (nicht
beim schulpsychologischen Dienst) einen schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich
mit/ohne Notenschutz.
- Die Schulleitung beantragt beim schulpsychologischen Dienst eine Stellungnahme.
- Der zuständige Schulpsychologe/ die zuständige Schulpsychologin prüft ob die
vorgegebenen diagnostischen Kriterien eingehalten sind und ob die Bedingungen
erfüllt sind und .schreibt eine entsprechende Stellungnahme mit Vorschlägen für die
Schulleitung
- Die Schulleitung gewährt den Antrag oder lehnt ihn ab und legt Maßnahmen für den
Nachteilsausgleich fest; sie informiert die Eltern über die Entscheidung.
Weitere Beratungsangebote
"Wahrnehmen - Fördern - Wertschätzen"